Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). -9- Bei den der Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen handelt es sich hinsichtlich des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 3 StGB) um ein Antragdelikt und hinsichtlich der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) um ein Offizialdelikt. Folglich ist die Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Hälfte aus der Staatskasse und zur Hälfte durch den Beschwerdeführer zu entschädigen.