4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei dem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollständig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu verrechnen sind. Eine Entschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu.