Vielmehr hat die Beschuldigte diese Einkünfte in ihrer Steuererklärung des Jahres 2016 pflichtgemäss deklariert (UA act. 77 ff.). Demnach erscheint eine Verurteilung wegen eines Urkundendelikts als unwahrscheinlich. 3.3. Zusammenfassend stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Strafverfahren gegen die Beschuldigte – wenn auch hinsichtlich des Betrugs mit einer anderen Begründung − zu Recht ein (Art. 319 Abs. lit. a und lit. d StPO), weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.