18: I.), beschränken sich auf Leistungen der betreffenden Unternehmen und sagen nichts darüber aus, ob die Beschuldigte von anderen Unternehmen oder anderen Stellen Einkünfte erhalten hatte. Die vorgelegten Bestätigungen sind somit inhaltlich nicht unwahr, weshalb die behauptete Falschbeurkundung von vornherein ausscheidet. Sodann liegt keine Bestätigung der Beschuldigten vor, die besagt, dass sie keinerlei Leistungen aus Sozialversicherungen oder insgesamt keine Einkünfte im Jahr 2016 erzielt hätte. Vielmehr hat die Beschuldigte diese Einkünfte in ihrer Steuererklärung des Jahres 2016 pflichtgemäss deklariert (UA act.