gungsbehörden, Vertragsverletzungen festzustellen. Eine Falschbeurkundung ist jedenfalls nicht auszumachen. Die schriftlichen Bestätigungen, die jeweils im Namen eines Unternehmens oder […] bestätigten, dass die Beschuldigte kein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit von ihnen bezogen hatte (UA act. 15–17: F., G., H.) oder keine Leistungen wie Einkommen, Honorare, Tantiemen oder ähnliche Leistungen von ihnen erhalten hat (UA act. 18: I.), beschränken sich auf Leistungen der betreffenden Unternehmen und sagen nichts darüber aus, ob die Beschuldigte von anderen Unternehmen oder anderen Stellen Einkünfte erhalten hatte.