Die Beschuldigte verzeichnete zwar für das Jahr 2016 (Januar bis März) Einkünfte im Betrag von mehreren Tausend Franken aus Sozialversicherungen (Taggelder der […] C., UA act. 74 ff., 77 ff., 93) und ihr oblag eine vertragliche Verpflichtung, den Beschwerdeführer über ihre Einkünfte sowie ihre Kinderbetreuungskosten und Barauslagen (unter Beilage sämtlicher Lohnbelege [Lohnausweise, Steuerunterlagen]) insbesondere für das Jahr 2016 zu informieren (Trennungsvereinbarung vom 30. September 2016 Ziff. 6c, UA act. 105). Es ist jedoch nicht Aufgabe der Strafverfol- -8-