Somit hatte der Beschwerdeführer am 9. September 2021 zuverlässige Kenntnis über Tat und Täter, womit die dreimonatige Frist auch in diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Demnach erfolgte der bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten rund sieben Monate später deponierte Strafantrag vom 4. April 2022 nicht innert Frist, womit es an einer Prozessvoraussetzung zur Durchführung eines Strafverfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) fehlt. Folglich ist die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs nach Art. 146 StGB im Ergebnis nicht zu beanstanden.