Vorliegend hatte der Beschwerdeführer am 9. September 2021 sichere Kenntnis, dass ihm seine damalige Ehefrau Einkommen verschwiegen hatte. So stand der Beschwerdeführer Anfang September 2021 mit E., Leiter Leistungen AHV/IV der Ausgleichskasse […] in Q. […], in Kontakt, welcher ihm auf Nachfrage hin bestätigte, dass das gemeldete AHV-Einkom- men seiner Exfrau im Jahr 2016 aus unselbstständiger Tätigkeit stamme (vgl. Beilage 7 zur Strafanzeige, Untersuchungsakten [UA] act. 22 ff.). Somit hatte der Beschwerdeführer am 9. September 2021 zuverlässige Kenntnis über Tat und Täter, womit die dreimonatige Frist auch in diesem Zeitpunkt zu laufen begann.