Gemäss Angaben des Beschwerdeführers trat der Vermögensschaden im Hinblick auf die Scheidung ein. Die Parteien waren zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat somit verheiratet und daher Angehörige im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 110 Abs. 1 StGB), womit für den im Raum stehenden Tatbestand (Art. 146 Abs. 3 StGB) ein rechtzeitiger Strafantrag vorausgesetzt ist. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer am 9. September 2021 sichere Kenntnis, dass ihm seine damalige Ehefrau Einkommen verschwiegen hatte.