2.4. Mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2022 führte der Beschwerdeführer aus, es spiele keine Rolle, dass die Beschuldigte die Einkünfte vor Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 30. September 2016 erhalten habe. Sie sei gemäss Trennungsvereinbarung verpflichtet gewesen, im März 2017 eine Abrechnung über ihre Einkünfte für das gesamte Jahr 2016 zu erstellen. Zudem habe sich die Beschuldigte während des gesamten Scheidungsverfahrens geweigert, ihren Einkommenssteuerbescheid 2016 einzureichen (Stellungnahme vom 30. Dezember 2022, Ziff. 1).