Die Beschuldigte habe sich auf die Berechnung der Unterhaltsbeiträge und der Ausstände durch ihre Rechtsanwältin verlassen und keinen Täu- schungs- und Betrugsvorsatz gehabt (Beschwerdeantwort der Beschuldigten vom 12. Dezember 2022, Ziff. 4.1). Sie habe denn auch in ihrer Steuererklärung angegeben, dass es sich um Einkommen aus Sozial- und anderen Versicherungen handle (Beschwerdeantwort der Beschuldigten vom 12. Dezember 2022, Ziff. 3). Der Beschwerdeführer hätte – gestützt auf Art. 170 Abs. 1 ZGB – die Möglichkeit gehabt, von der Beschuldigten Auskunft über deren Einkommen, Vermögen und Schulden zu verlangen. Dies habe er jedoch nicht getan.