2.3. Die Beschuldigte wandte mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 im Wesentlichen ein, dem Beschwerdeführer korrekt und wahrheitsgemäss bestätigt zu haben, im Jahr 2016 kein Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit bezogen zu haben, zumal es sich beim fraglichen Einkommen im Jahr 2016 um Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehandelt habe (Beschwerdeantwort der Beschuldigten vom 12. Dezember 2022, Ziff. 3).