2.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 11. November 2022 im Wesentlichen geltend, die Beschuldigte habe es unterlassen, ihn über ihr Ersatzeinkommen im Jahr 2016 von Fr. 9'665.00 aufzuklären. Sie habe ihn durch Machenschaften glauben lassen, im Jahr 2016 kein Einkommen erhalten zu haben. Er habe keine Möglichkeit gehabt, ihre Steuerunterlagen für das Jahr 2016 einzusehen (Beschwerde, S. 1).