Der Beschwerdeführer wäre gemäss Eheschutzentscheid vom 14. Oktober 2016 denn auch berechtigt gewesen, die Steuererklärung der Beschuldigten einzusehen, in der sie das (Ersatz-)Einkommen aufgeführt habe. Die Beschuldigte habe den Beschwerdeführer somit weder über eine Tatsache getäuscht noch habe sie einen Sachverhalt falsch beurkundet. Ein anklagebegründender Tatverdacht habe sich im Laufe der Untersuchungen nicht manifestiert und der objektive Tatbestand lasse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Aufgrund dessen sei das Verfahren einzustellen (Einstellungsverfügung, Ziff. 3).