2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 27. Oktober 2022 im Wesentlichen aus, die Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer nicht bestätigt, kein Ersatzeinkommen (ALV-Taggeld) bezogen zu haben, sondern lediglich, kein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit bezogen zu haben. Der Beschwerdeführer wäre gemäss Eheschutzentscheid vom 14. Oktober 2016 denn auch berechtigt gewesen, die Steuererklärung der Beschuldigten einzusehen, in der sie das (Ersatz-)Einkommen aufgeführt habe.