je mit Hinweisen). -4- Der Beschwerdeführer stellte Strafanträge und konstituierte sich als Strafund Zivilkläger. Inwiefern er durch die beanzeigten Delikte im soeben erwähnten Sinne geschädigt worden sein soll, wird in der Beschwerde nicht explizit dargelegt. Allerdings ergibt sich aus der Strafanzeige, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, durch den behaupteten Betrug und das Urkundendelikt einen Nachteil im Scheidungsverfahren erlitten zu haben, wobei ein finanzieller Schaden gemeint sein dürfte. Gestützt hierauf ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.