einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 28. November 2022 an die Obergerichtskasse bezahlt. 3.3. Die Beschuldigte beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. 3.5. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Dezember 2022 eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: