3. 3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 610.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 3.2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 610.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)