von praxisgemäss 3% des Honorars (Fr. 33.00) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7% (auf dem Betrag von Fr. 1'133.00) zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 1'220.00 ergibt, die je zur Hälfte aus der Staatskasse und vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist. - 13 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 81.00, zusammen Fr. 1'081.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.