Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeantwort der Verteidigerin inklusive Deckblatt, Anträge sowie Schlussformel mit Unterschrift fünf Seiten umfasst, wobei die effektive Begründung der Beschwerde davon etwa drei Seiten ausmacht. Zu berücksichtigen ist zudem der Aufwand für Aktenstudium und Instruktion. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von fünf Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'100.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3