Die Verteidigerin der Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht, jedoch pauschal eine Entschädigung von mindestens Fr. 2'000.00 zzgl. MwSt. geltend gemacht. Wie dargelegt, ist die Entschädigung nach dem Stundenaufwand zu bemessen. Eine Pauschalentschädigung kann nicht zugesprochen werden. Da die Verteidigerin keine Kostennote einreichte, ist die angemessene Entschädigung von der Beschwerdekammer ermessensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeantwort der Verteidigerin inklusive Deckblatt, Anträge sowie Schlussformel mit Unterschrift fünf Seiten umfasst, wobei die effektive Begründung der Beschwerde davon etwa drei Seiten ausmacht.