Art. 304 StGB. Bei diesen zwei Tatbeständen handelt es sich um Offizialdelikte, wobei hinsichtlich der Irreführung der Rechtspflege mangels Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Im Weiteren verlangte er die Anhandnahme des Strafverfahrens wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB, bzw. eventualiter wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Bei diesen zwei Tatbeständen handelt es sich um Antragsdelikte. Bei dieser Sachlage ist die Beschuldigte zur Hälfte aus der Staatskasse und zur Hälfte vom Beschwerdeführer zu entschädigen.