Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Beschwerdeführer verlangte die Anhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich des Tatbestands der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB und des Tatbestandes der Irreführung der Rechtspflege i.S.v. - 12 -