Es lässt sich heute jedoch nicht mehr klären, ob die Beschuldigte den Beschwerdeführer zu Unrecht bezichtigte, oder ob er sie tatsächlich geschlagen hatte. Da sich der Vorfall im März 2021 abgespielt haben soll, wären auch die angeblich verursachten schwarzen Flecken heute verheilt und nicht mehr sichtbar. Die Nichtanhandnahme ist damit auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte nicht zu beanstanden.