Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, die Beschuldigte behaupte, er habe sie im Dunkeln eingeschlossen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich dem Rapport der Regionalpolizei Unteres Fricktal kein solcher Vorwurf entnehmen lässt. Die Beschuldigte behauptete lediglich, der Beschwerdeführer habe mehrmals, wenn sie in einem Raum gewesen sei, das Licht gelöscht und die Türe geschlossen. Dass er die Türe auch abgeschlossen und sie folglich eingesperrt hätte, behauptete sie dagegen nicht. Somit wurde offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten behauptet und es liegt auch kein Ehrverletzungsdelikt vor. Weiterungen zu diesem Vorbringen erübrigen sich daher.