Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beide Straftatbestände sind nur auf Antrag hin zu verfolgen. 6.3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in seiner Ehre verletzt worden, weil die Beschuldigte behauptet habe, er habe sie sexuell genötigt, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.