Es ist folglich nicht erkennbar, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer bezichtigt haben könnte, gewalttätig geworden zu sein. Bei dieser Sachlage ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg auf den Beizug der Aufzeichnung der Notrufmeldung verzichtete. Die Nichtanhandnahme ist folglich auch insoweit nicht zu beanstanden.