Insbesondere informierten sie auch die hinzugekommenen Kollegen der Kantonspolizei Aargau nicht darüber, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe, sie sexuell genötigt zu haben. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde denn auch überhaupt nur eröffnet, weil dieser Strafanzeige gegen die Beschuldigte einreichte, was die zuständigen Kantonspolizisten veranlasste, den Rapport der Regionalpolizei Unteres Fricktal zu lesen und, weil sie noch nicht vor Ort waren, als die Beschuldigte dem Beschwerdeführer gegenüber den Regionalpolizisten sexuelle Nötigungen vorgeworfen haben soll, die Beschuldigte anlässlich der delegier-