Die Regionalpolizisten hielten es im Weiteren auch nicht für nötig, weitere Schritte zu veranlassen, wozu sie nach Art. 7 Abs. 1 StPO sowie § 34 Abs. 2 EG StPO aber verpflichtet gewesen wären, wenn sie die Beschuldigte so verstanden hätten, dass sie Opfer von sexuellen Nötigungen im Rechtssinne geworden sei. Insbesondere informierten sie auch die hinzugekommenen Kollegen der Kantonspolizei Aargau nicht darüber, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe, sie sexuell genötigt zu haben.