189 StGB dar. Entsprechend bezichtigte die Beschuldigte den Beschwerdeführer anlässlich ihrer delegierten Einvernahme nicht der sexuellen Nötigung im Rechtssinne. Zudem machte sie auch dort klar, keine Strafverfolgung zu wünschen und erklärte ihr Desinteresse an einer Strafuntersuchung.