sexuellen Nötigungen von unangenehmen Situationen und Grenzüberschreitungen sprach und konkret einzig geltend machte, der Beschwerdeführer habe sich auf sie gelegt und eine körperliche Annäherung gewünscht und erst auf mehrmaliges Bitten von ihr abgelassen. Dies sei zwei Mal vorgekommen. Beide Parteien seien jeweils angezogen gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer ins Bad gekommen, wenn sie nackt unter der Dusche gestanden sei. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Vorfälle stellen keine sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 StGB dar.