Die erste Anzeige der Beschuldigten im Verbund mit den Äusserungen während des Notrufs sowie den unwahren und gravierenden Aussagen im Einzelgespräch hätten zu einem Hausverweis geführt. Es sei fragwürdig, weshalb den sachdienlichen Hinweisen (Paartherapie, Aufnahmeprotokoll des Notrufs sowie den bereits eingereichten Beilagen) nicht nachgegangen worden sei.