5. In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer zusammengefasst und soweit für das vorliegende Verfahren relevant erneut in Abrede, gewalttätig geworden zu sein. Es sei ihm nach wie vor ein Rätsel, wie es zu einem nächtlichen, viereinhalb Stunden dauernden Polizeieinsatz habe kommen können, zumal die Polizei lediglich festgestellt habe, dass alles friedlich und ruhig gewesen sei. Er sei durch die Anschuldigungen massiv in seiner Ehre verletzt worden. Die erste Anzeige der Beschuldigten im Verbund mit den Äusserungen während des Notrufs sowie den unwahren und gravierenden Aussagen im Einzelgespräch hätten zu einem Hausverweis geführt.