Die Beschuldigte habe im Übrigen nie eine rechtliche Qualifikation der Handlungen des Beschwerdeführers vorgenommen, sondern die Situation aus ihrer Sicht beschrieben. Anlässlich ihrer Einvernahme habe die Beschuldigte beschrieben, welches Verhalten der Beschwerdeführer an den Tag gelegt habe. Sie habe ihn folglich nicht der sexuellen Nötigung bezichtigt.