Verfehlt sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschuldigte habe die Polizei nur alarmiert, damit dieser die eheliche Liegenschaft verlassen müsse. Tatsächlich habe die Beschuldigte entgegen der Anweisung bzw. Anordnung der Polizei zugestimmt, dass der Beschwerdeführer am nachfolgenden Tag wieder in die eheliche Wohnung -7- zurückkehren dürfe. Offenbar gehe es dem Beschwerdeführer mit der Diffamierung der Beschuldigten darum, eine bessere Ausgangslage für ein zukünftiges Verfahren zu schaffen, nachdem das Eheschutzgericht dem Beschwerdeführer in vielen Bereichen nicht gefolgt sei.