Die Darstellung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer sei aus dem Zusammenhang gerissen und er verdrehe die Tatsachen. Es sei aktenkundig, dass es im Rahmen der Trennung zu schwierigen und grenzüberschreitenden Situationen gekommen sei. Was seitens der Polizei im Wortlaut protokolliert worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis und ihrem Einflussbereich. Verfehlt sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschuldigte habe die Polizei nur alarmiert, damit dieser die eheliche Liegenschaft verlassen müsse.