Er bestreite jegliche Form häuslicher Gewalt. Sämtliche wohl in der Absicht, ihn durch polizeiliche Wegweisung aus dem Haus befördern zu können, gegenüber der Polizei erhobenen Anschuldigungen seien wider besseres Wissen erfolgt. Die Beschuldigte habe Art. 174 StGB (eventualiter Art. 173 StGB) mehrfach verletzt. Der Beschwerdeführer habe rechtzeitig Strafantrag gestellt.