den geschilderten Handlungen gekommen sei, nicht strafbar gemacht habe. Die angebliche sexuelle Nötigung werde auch im Eheschutzgesuch der Beschuldigten nicht erwähnt (jedoch andere angebliche Übergriffe). Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte keine Strafverfolgung gewollt habe, zumal auch Eventualabsicht tatbestandsmässig sei. Ihr habe auch die Schwere des Vorwurfs der sexuellen Nötigung bewusst sein müssen. Die Desinteresseerklärung habe die Beschuldigte erst viel später abgegeben, nämlich als sie von der Gegenanzeige des Beschwerdeführers erfahren habe und sie realisiert habe, zu weit gegangen zu sein.