2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer habe erreichen wollen. Entsprechend seien die fraglichen Straftatbestände gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt. 3. Der Beschwerdeführer trug in der Beschwerde zusammengefasst vor, die Beschuldigte habe ihn wider besseres Wissen bei den Strafverfolgungsbehörden der sexuellen Nötigung bezichtigt. Zudem sei mit Verweis auf die Akten davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Polizei unter dem Titel häusliche Gewalt herbeigerufen habe.