115 StPO). In Bezug auf den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege ist die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers hingegen zu verneinen, da dieses Delikt das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz schützt und es diesbezüglich keine geschädigte Partei gibt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 304 StGB). Hinsichtlich der Irreführung der Rechtspflege ist somit seine Beschwerdelegitimation zu verneinen. 1.3. Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege einzutreten.