3.2. Mit Verfügung vom 16. November 2022 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Die Sicherheit ging am 21. November 2022 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2022 beantragte die Beschuldigte: