3. 3.1. Am 10. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 1. November 2022 eröffnete Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg (STA6 ST.2022.924) vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Strafverfahren gegen Frau B. ("Ehefrau"), […], an die Hand zu nehmen. -4- 2. Alles unter o/e Kostenfolge."