3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." 2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte sowohl die Einstellungsverfügung betreffend den Beschwerdeführer wie auch die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschuldigte am 26. Oktober 2022.