habe. Sowohl sie wie auch der Beschwerdeführer seien angezogen gewesen. Überdies erklärte sie, kein Interesse an einer Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer zu haben. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte das Verfahren wegen sexueller Nötigung gegen den Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 ein (STA6 ST.2022.1031). 2.2. Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg betreffend die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigte: " 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).