Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.372 (STA.2022.924) Art. 42 Entscheid vom 3. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas H. Brodbeck, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigte B._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- gegenstand Laufenburg vom 20. Oktober 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer und die Beschuldigte sind verheiratet. Sie haben sich am 1. November 2021 getrennt, lebten aber über die Trennung hinaus noch einige Zeit mit den gemeinsamen Kindern in der ehelichen Wohnung. 1.2. Am 25. Februar 2022 um ca. 22.30 Uhr wählte die Beschuldigte den Notruf und machte Probleme mit dem Beschwerdeführer geltend, worauf eine Pa- trouille der Regionalpolizei Unteres Fricktal ausrückte. Da die ausgerückten Regionalpolizisten zum Schluss kamen, dass die Kantonspolizei Aargau für den Vorfall zuständig sei, boten diese eine Patrouille der Kantonspolizei Aargau auf. Letztere vermittelte gemeinsam mit den Regionalpolizisten zwi- schen den Ehegatten, worauf der Beschwerdeführer schliesslich zu- stimmte, an einem anderen Ort zu übernachten. Aufgrund dessen sahen die Polizisten hinsichtlich der ehelichen Wohnung von der Verfügung einer zehntägige Fernhaltungsmassnahme (§ 34a PolG) gegen den Beschwer- deführer ab. Strafbare Handlungen konnte die Kantonspolizei Aargau keine feststellen. Im Rapport der Regionalpolizei Unteres Fricktal wurde indessen festgehal- ten, dass die Beschuldigte gegenüber dem rapportierenden Regionalpoli- zisten unter anderem erklärt habe, der Beschwerdeführer habe an einem Tag im März 2021 auf sie eingeschlagen, sodass sie mehrere schwarze Flecken gehabt habe. Ebenfalls habe er sie schon sexuell genötigt. Wenn sie sich in einem Raum befinde, lösche er zudem manchmal das Licht und schliesse die Türe, sodass sie im Dunkeln sei. Mittlerweile habe sie Angst, dass er ihr, während sie schlafe, etwas antue. 1.3. Der Beschwerdeführer reichte wegen diesen rapportierten Äusserungen der Beschuldigten mit Schreiben vom 28. Februar 2022 sowie Schreiben vom 4. März 2022 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen falscher An- schuldigung (Art. 303 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und aller weiterer infrage kommender Delikte ein und stellte entsprechende Strafan- träge. Da die Kantonspolizei Aargau aufgrund dieser Strafanzeige auf die rapportierten Äusserungen aufmerksam geworden war, wurde die Beschul- digte am 20. Juni 2022 von der Kantonspolizei Aargau (als Auskunftsper- son im gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren) dele- giert einvernommen. Die Beschuldigte sagte aus, dass der Beschwerde- führer sich bei zwei Begebenheiten auf sie gelegt und körperliche Annähe- rung gewünscht habe und sich erst auf mehrmaliges Bitten hin entfernt -3- habe. Sowohl sie wie auch der Beschwerdeführer seien angezogen gewe- sen. Überdies erklärte sie, kein Interesse an einer Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer zu haben. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte das Verfahren we- gen sexueller Nötigung gegen den Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 ein (STA6 ST.2022.1031). 2.2. Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg be- treffend die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigte: " 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." 2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte sowohl die Einstellungsverfügung betreffend den Beschwerdeführer wie auch die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschuldigte am 26. Oktober 2022. 3. 3.1. Am 10. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 1. November 2022 eröffnete Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Okto- ber 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg (STA6 ST.2022.924) vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Strafverfahren ge- gen Frau B. ("Ehefrau"), […], an die Hand zu nehmen. -4- 2. Alles unter o/e Kostenfolge." 3.2. Mit Verfügung vom 16. November 2022 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichts- kasse einzubezahlen. Die Sicherheit ging am 21. November 2022 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter Verweis auf die Erwägungen in der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2022 beantragte die Beschul- digte: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.5. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. Dezember 2022. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht. -5- 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteilig- ten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Einstel- lungsverfügung beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Einstellungsverfügung in ihren Rechten nicht un- mittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben. Der Beschwerdeführer stellte Strafanträge. Damit konstituierte er sich nach Art. 118 Abs. 2 StPO als Privatkläger. Zu einer solche Konstitu- ierung war er hinsichtlich der geltend gemachten falschen Anschuldigung wie auch der Ehrverletzungsdelikte berechtigt, da er mit Bezug auf diese Straftatbestände als i.S.v. Art. 115 StPO geschädigte Person zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 65 und N. 80 zu Art. 115 StPO). In Bezug auf den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege ist die Geschädigten- stellung des Beschwerdeführers hingegen zu verneinen, da dieses Delikt das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz schützt und es diesbezüglich keine geschädigte Partei gibt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 304 StGB). Hinsichtlich der Irreführung der Rechtspflege ist somit seine Beschwerde- legitimation zu verneinen. 1.3. Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Nichtan- handnahmeverfügung damit, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer habe erreichen wollen. Entsprechend seien die fraglichen Straftatbestände gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt. 3. Der Beschwerdeführer trug in der Beschwerde zusammengefasst vor, die Beschuldigte habe ihn wider besseres Wissen bei den Strafverfolgungsbe- hörden der sexuellen Nötigung bezichtigt. Zudem sei mit Verweis auf die Akten davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Polizei unter dem Titel häusliche Gewalt herbeigerufen habe. Insbesondere weil es im Zeitpunkt der angeblichen sexuellen Nötigung nicht zur Anzeige gekommen sei, sei davon auszugehen, dass die Rechts- vertreterin der Beschuldigten sie damals darüber aufgeklärt habe, dass sich der Beschwerdeführer selbst unter der bestrittenen Annahme, dass es zu -6- den geschilderten Handlungen gekommen sei, nicht strafbar gemacht habe. Die angebliche sexuelle Nötigung werde auch im Eheschutzgesuch der Beschuldigten nicht erwähnt (jedoch andere angebliche Übergriffe). Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte keine Strafverfolgung gewollt habe, zumal auch Eventualabsicht tatbestandsmässig sei. Ihr habe auch die Schwere des Vorwurfs der sexuellen Nötigung bewusst sein müssen. Die Desinteresseerklärung habe die Beschuldigte erst viel später abgege- ben, nämlich als sie von der Gegenanzeige des Beschwerdeführers erfah- ren habe und sie realisiert habe, zu weit gegangen zu sein. Es sei somit nicht erstellt, dass die Beschuldigte nicht gegen Art. 303 StGB verstossen habe. Überdies habe die Beschuldigte den Beschwerdeführer zahlreicher Verhal- tensweisen beschuldigt, die geeignet seien, seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu schaden. Sie habe ihn der sexuellen Nötigung und der Körperverletzung ("ich hatte mehrere schwarze Flecken") bezichtigt. Der Beschwerdeführer bestreite, die Beschuldigte geschlagen, sie ohne Licht im Dachgeschoss oder im Badezimmer respektive in der Küche einge- schlossen, ihr Angst gemacht oder sie anderweitig psychisch unter Druck gesetzt zu haben. Er bestreite jegliche Form häuslicher Gewalt. Sämtliche wohl in der Absicht, ihn durch polizeiliche Wegweisung aus dem Haus be- fördern zu können, gegenüber der Polizei erhobenen Anschuldigungen seien wider besseres Wissen erfolgt. Die Beschuldigte habe Art. 174 StGB (eventualiter Art. 173 StGB) mehrfach verletzt. Der Beschwerdeführer habe rechtzeitig Strafantrag gestellt. 4. Die Beschuldigte führte in der Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, dass sie nie Anzeige erstattet habe und erst von der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer erfahren habe, als sie nochmals zur Auskunft aufgefordert worden sei. Das Verfahren sei eingestellt worden, nachdem sie eine Desinteresseerklärung abgegeben habe. Der Beschwerdeführer wolle ein Verfahren gegen die Beschuldigte erzwingen, um ihr zu schaden, weil sie die Trennung wünsche, was er nicht akzeptieren könne. Die Darstellung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer sei aus dem Zusammenhang gerissen und er verdrehe die Tatsachen. Es sei ak- tenkundig, dass es im Rahmen der Trennung zu schwierigen und grenz- überschreitenden Situationen gekommen sei. Was seitens der Polizei im Wortlaut protokolliert worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis und ihrem Einflussbereich. Verfehlt sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschuldigte habe die Polizei nur alarmiert, damit dieser die eheliche Lie- genschaft verlassen müsse. Tatsächlich habe die Beschuldigte entgegen der Anweisung bzw. Anordnung der Polizei zugestimmt, dass der Be- schwerdeführer am nachfolgenden Tag wieder in die eheliche Wohnung -7- zurückkehren dürfe. Offenbar gehe es dem Beschwerdeführer mit der Dif- famierung der Beschuldigten darum, eine bessere Ausgangslage für ein zukünftiges Verfahren zu schaffen, nachdem das Eheschutzgericht dem Beschwerdeführer in vielen Bereichen nicht gefolgt sei. Die Beschuldigte habe im Übrigen nie eine rechtliche Qualifikation der Handlungen des Beschwerdeführers vorgenommen, sondern die Situation aus ihrer Sicht beschrieben. Anlässlich ihrer Einvernahme habe die Be- schuldigte beschrieben, welches Verhalten der Beschwerdeführer an den Tag gelegt habe. Sie habe ihn folglich nicht der sexuellen Nötigung bezich- tigt. 5. In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer zusammengefasst und soweit für das vorliegende Verfahren relevant erneut in Abrede, gewalttätig gewor- den zu sein. Es sei ihm nach wie vor ein Rätsel, wie es zu einem nächtli- chen, viereinhalb Stunden dauernden Polizeieinsatz habe kommen kön- nen, zumal die Polizei lediglich festgestellt habe, dass alles friedlich und ruhig gewesen sei. Er sei durch die Anschuldigungen massiv in seiner Ehre verletzt worden. Die erste Anzeige der Beschuldigten im Verbund mit den Äusserungen während des Notrufs sowie den unwahren und gravierenden Aussagen im Einzelgespräch hätten zu einem Hausverweis geführt. Es sei fragwürdig, weshalb den sachdienlichen Hinweisen (Paartherapie, Aufnah- meprotokoll des Notrufs sowie den bereits eingereichten Beilagen) nicht nachgegangen worden sei. 6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt insbesondere die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftat- bestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6 in fine). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hin- weise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der -8- Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine straf- rechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. unge- naue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfol- gungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist ge- stützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt wer- den, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist in diesem Verfahrenssta- dium nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). 6.2. 6.2.1. Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Ver- gehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbei- zuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB). 6.2.2. Was den Vorwurf der sexuellen Nötigung angeht, so findet sich dieser Vor- wurf einzig im Rapport über den Polizeieinsatz vom 25. Februar 2022 der Regionalpolizei Unteres Fricktal. In diesem Rapport wurden die Gespräche, welche die Regionalpolizisten mit den Eheleuten führten, kurz und lediglich sehr summarisch zusammengefasst. Wie sich die Beschuldigte gegenüber der Patrouille der Regionalpolizei am 25. Februar 2022 genau ausdrückte und welche Worte sie genau wählte, lässt sich dem Rapport nicht entneh- men und wird sich auch kaum mehr feststellen lassen. Der Vorfall liegt schon einige Zeit zurück und die beteiligten Regionalpolizisten dürften sich kaum an die genaue Formulierung und Wortwahl der Beschuldigten erin- nern. Fest steht jedenfalls, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer delegierten Ein- vernahme bei der Kantonspolizei Aargau vom 20. Juni 2022 auf die Frage nach den im Rapport der Regionalpolizei Unteres Fricktal festgehaltenen -9- sexuellen Nötigungen von unangenehmen Situationen und Grenzüber- schreitungen sprach und konkret einzig geltend machte, der Beschwerde- führer habe sich auf sie gelegt und eine körperliche Annäherung gewünscht und erst auf mehrmaliges Bitten von ihr abgelassen. Dies sei zwei Mal vor- gekommen. Beide Parteien seien jeweils angezogen gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer ins Bad gekommen, wenn sie nackt unter der Du- sche gestanden sei. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Vor- fälle stellen keine sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 StGB dar. Entsprechend bezichtigte die Beschuldigte den Beschwerdeführer anlässlich ihrer dele- gierten Einvernahme nicht der sexuellen Nötigung im Rechtssinne. Zudem machte sie auch dort klar, keine Strafverfolgung zu wünschen und erklärte ihr Desinteresse an einer Strafuntersuchung. Überdies erklärte die Beschuldigte gemäss dem Rapport der Regionalpoli- zei Unteres Fricktal offenbar bereits am 25. Februar 2022, dass sie über diese Vorfälle nicht sprechen möchte, woraus abgeleitet werden kann, dass sie keine Strafverfolgung wünschte. Die Regionalpolizisten hielten es im Weiteren auch nicht für nötig, weitere Schritte zu veranlassen, wozu sie nach Art. 7 Abs. 1 StPO sowie § 34 Abs. 2 EG StPO aber verpflichtet ge- wesen wären, wenn sie die Beschuldigte so verstanden hätten, dass sie Opfer von sexuellen Nötigungen im Rechtssinne geworden sei. Insbeson- dere informierten sie auch die hinzugekommenen Kollegen der Kantonspo- lizei Aargau nicht darüber, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe, sie sexuell genötigt zu haben. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde denn auch überhaupt nur eröffnet, weil dieser Strafanzeige gegen die Beschuldigte einreichte, was die zuständigen Kan- tonspolizisten veranlasste, den Rapport der Regionalpolizei Unteres Frick- tal zu lesen und, weil sie noch nicht vor Ort waren, als die Beschuldigte dem Beschwerdeführer gegenüber den Regionalpolizisten sexuelle Nöti- gungen vorgeworfen haben soll, die Beschuldigte anlässlich der delegier- ten Einvernahme zu fragen, wie das im Rapport der Regionalpolizei Unte- res Fricktal Festgehaltene zu verstehen sei. Bei dieser Sachlage bestehen keine konkreten Hinweise, dass die Beschul- digte den Beschwerdeführer der sexuellen Nötigung (im Rechtssinne) be- zichtigt haben könnte bzw. sie die Absicht gehabt haben könnte, eine Straf- verfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. An dieser Beur- teilung vermögen die Mutmassungen des Beschwerdeführers, wie die Be- schuldigte durch ihre Rechtsanwältin beraten worden sei und weshalb die vorerwähnten Vorfälle im Eheschutzgesuch der Beschuldigten nicht er- wähnt worden seien, nichts zu ändern. 6.2.3. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren auch darin, dass die Beschul- digte die Polizei in ihrem Notruf unter dem Titel häusliche Gewalt gerufen - 10 - habe, eine falsche Anschuldigung zu erblicken scheint, ist ihm entgegen- zuhalten, dass dem Rapport der Regionalpolizei Unteres Fricktal entnom- men werden kann, dass die Beschuldigte im Rahmen ihres Notrufs ange- geben habe, es gebe Probleme mit dem Beschwerdeführer. Dieser "spinne", er habe sich mit dem Sohn in einem Zimmer eingeschlossen und erst während des Anrufs (gemeint wohl: Notrufs) die Türe wieder geöffnet. Es ist folglich nicht erkennbar, dass die Beschuldigte den Beschwerdefüh- rer bezichtigt haben könnte, gewalttätig geworden zu sein. Bei dieser Sach- lage ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg auf den Beizug der Aufzeichnung der Notrufmeldung ver- zichtete. Die Nichtanhandnahme ist folglich auch insoweit nicht zu bean- standen. 6.3. 6.3.1. Der Verleumdung macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wis- sen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schä- digen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beide Straftat- bestände sind nur auf Antrag hin zu verfolgen. 6.3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in seiner Ehre verletzt wor- den, weil die Beschuldigte behauptet habe, er habe sie sexuell genötigt, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, die Beschuldigte be- haupte, er habe sie im Dunkeln eingeschlossen, so ist dem entgegenzuhal- ten, dass sich dem Rapport der Regionalpolizei Unteres Fricktal kein sol- cher Vorwurf entnehmen lässt. Die Beschuldigte behauptete lediglich, der Beschwerdeführer habe mehrmals, wenn sie in einem Raum gewesen sei, das Licht gelöscht und die Türe geschlossen. Dass er die Türe auch abge- schlossen und sie folglich eingesperrt hätte, behauptete sie dagegen nicht. Somit wurde offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten behaup- tet und es liegt auch kein Ehrverletzungsdelikt vor. Weiterungen zu diesem Vorbringen erübrigen sich daher. Was den Vorwurf angeht, die Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen, ihr Angst gemacht zu haben bzw. sie physisch unter Druck zu setzen, kann dem Rapport der Regionalpolizei Unteres - 11 - Fricktal – nebst den Vorfällen betreffend Löschen des Lichts – lediglich ent- nommen werden, dass die Beschuldigte geltend machte, der Beschwerde- führer habe sie angestarrt und den Kindern gesagt: "Schaut, eure Mutter kriegt Angst." Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Aussage den Be- schwerdeführer in seiner strafrechtlich geschützten Ehre verletzen soll. Was schliesslich den Vorwurf angeht, die Beschuldigte habe den Be- schwerdeführer zu Unrecht bezichtigt, sie geschlagen zu haben, so trifft zu, dass die Beschuldigte am 25. Februar 2022 gegenüber der Patrouille der Regionalpolizei Unteres Fricktal erklärte, der Beschwerdeführer habe an einem Tag im März 2021 richtig auf sie eingeschlagen, sodass sie mehrere schwarze Flecken gehabt habe (Polizeibericht Häusliche Gewalt der Regi- onalpolizei Unteres Fricktal vom 28. Februar 2022). Es lässt sich heute je- doch nicht mehr klären, ob die Beschuldigte den Beschwerdeführer zu Un- recht bezichtigte, oder ob er sie tatsächlich geschlagen hatte. Da sich der Vorfall im März 2021 abgespielt haben soll, wären auch die angeblich ver- ursachten schwarzen Flecken heute verheilt und nicht mehr sichtbar. Die Nichtanhandnahme ist damit auch hinsichtlich der vom Beschwerde- führer geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte nicht zu beanstanden. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8. 8.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Beschwerdeführer verlangte die Anhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich des Tatbestands der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB und des Tatbestandes der Irreführung der Rechtspflege i.S.v. - 12 - Art. 304 StGB. Bei diesen zwei Tatbeständen handelt es sich um Offizial- delikte, wobei hinsichtlich der Irreführung der Rechtspflege mangels Be- schwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Im Weiteren verlangte er die Anhandnahme des Strafverfahrens wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB, bzw. eventualiter wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Bei diesen zwei Tatbeständen handelt es sich um Antragsdelikte. Bei dieser Sachlage ist die Beschuldigte zur Hälfte aus der Staatskasse und zur Hälfte vom Beschwerdeführer zu entschädigen. 8.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Nach § 9 Abs. 2bis AnwT beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 und kann in ein- fachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt. Die Verteidigerin der Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht, je- doch pauschal eine Entschädigung von mindestens Fr. 2'000.00 zzgl. MwSt. geltend gemacht. Wie dargelegt, ist die Entschädigung nach dem Stundenaufwand zu bemessen. Eine Pauschalentschädigung kann nicht zugesprochen werden. Da die Verteidigerin keine Kostennote einreichte, ist die angemessene Entschädigung von der Beschwerdekammer ermes- sensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Be- schwerdeantwort der Verteidigerin inklusive Deckblatt, Anträge sowie Schlussformel mit Unterschrift fünf Seiten umfasst, wobei die effektive Be- gründung der Beschwerde davon etwa drei Seiten ausmacht. Zu berück- sichtigen ist zudem der Aufwand für Aktenstudium und Instruktion. Bei die- ser Sachlage erscheint ein Aufwand von fünf Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'100.00. Zusätzlich sind pauschale Ausla- gen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3% des Honorars (Fr. 33.00) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7% (auf dem Betrag von Fr. 1'133.00) zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von (ge- rundet) Fr. 1'220.00 ergibt, die je zur Hälfte aus der Staatskasse und vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist. - 13 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 81.00, zusammen Fr. 1'081.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. 3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten eine Entschä- digung in Höhe von Fr. 610.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 3.2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Entschädi- gung in Höhe von Fr. 610.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 14 - Aarau, 3. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger