2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 1'037.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 37.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)