3.4. Zusammenfassend erweist sich die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden erhobene Beschwerde als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Auch der Beschuldigten sind durch dieses Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.