Die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Beschuldigte hat zudem durchaus das Recht, Kontaktaufnahmen zu verweigern, dies umso mehr, als das Verhältnis zwischen ihnen offenbar auch nach Ansicht des Beschwerdeführers "verheerend" sein soll (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. September 2022, Frage 14). Abgesehen davon scheint der Beschwerdeführer auch kein Interesse an der Verfolgung dieser Tat zu haben, verweist er mit Beschwerde doch auf eine ihm offenbar bekannte Aussage einer "Zeugin", welche er aber namentlich nicht nennt und wohl auch nicht nennen will.