Auch diese Tatumschreibung ist (viel zu) vage. Der Beschwerdeführer unterlässt es, darzulegen, in welchem Zusammenhang sowie wann und wo die Beschuldigte diese Äusserungen gemacht haben soll, so dass auch hier keine Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt werden können. Die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Beschuldigte hat zudem durchaus das Recht, Kontaktaufnahmen zu verweigern, dies umso mehr, als das Verhältnis zwischen ihnen offenbar auch nach Ansicht des Beschwerdeführers "verheerend" sein soll (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. September 2022, Frage 14).