3.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch die Nichtanhandnahme der von ihm beanzeigten versuchten Nötigung, wonach die Beschuldigte ihm gedroht haben soll, sie werde die Polizei anrufen und behaupten, er habe sie geschlagen, wenn er ihr zu nahe komme. Er bringt hierzu vor, dass einem Polizeiprotokoll entnommen werden könne, dass sie ihn der häuslichen Gewalt bezichtigt habe, sich nach kurzer Bedenkzeit aber nicht mehr habe daran erinnern können. Die Anschuldigung halte sie aber nach Aussage einer Zeugin in der Öffentlichkeit weiterhin aufrecht. Auch diese Tatumschreibung ist (viel zu) vage.